Wohnmobilvermietung - Metropolregion Nürnberg
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Vermietbedingungen   Wohnmobilvermietung - Metropolregion Nürnberg

Allgemeine Vermietbedingungen

1. Mietpreise und Service-Pauschale

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer ein.

Die Service-Pauschale schließt ein:

Adapterkabel, Auffahrkeile, Einweisung in das Wohnmobil, zwei volle Gasflasche, Kabeltrommel, Sanitärmittel für die Toilette, Schutzbrief, Warnwesten.

Die Haftpflichtversicherung, sowie die Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen beinhalten eine Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 4).

Pro Miettag sind 300 Km frei. Mehrkilometer werden mit 0,30 € pro Kilometer abgerechnet. Ab dem 15. Miettag sind alle gefahrenen Kilometer frei.

2. Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten, es sei denn, es wurden vorher andere Absprachen getroffen. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Schadenersatz gemäß § 6 der AGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

3. Abschluss und Zahlungsweise

Der Mietvertrag kommt mit Zugang des schriftlichen Mietvertrages bei dem Vermieter zustande. Bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens 14 Tage danach, sind 30% vom Mietpreis an den Vermieter zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Die Bezahlung des Restbetrages hat spätestens 6 Tage vor Mietbeginn auf das im Mietvertrag genannte Konto zu erfolgen. Sollte die Anzahlung bzw. die Zahlung der Miete nicht erfolgen, so gilt dies als Rücktritt vom Mietvertrag. Siehe dann Punkt 5 der AGB.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Kautions- Versicherung.

4. Kaution

Spätestens 6 Tage vor Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten und gereinigten Zustand eine Kaution in Höhe von 1500,- Euro hinterlegt werden.

Zu Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges zusammen mit dem Mieter erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Dieses ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Durch die Unterschrift erkennen Sie den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückgabe der Kaution.

5A - Rücktritt des Mieters

  • 1. Das Mietvertragsrecht sieht kein allgemeines gesetzliches Recht des Mieters vor, vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Vermieter räumt dem Mieter jedoch hiermit ein solches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

  • 2. Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind je nach Zeitpunkt des Rücktritts die folgenden Anteile am Mietpreis als Stornierungsgebühr zu zahlen:
    Rücktritt bis 50 Tage vor Mietbeginn: 30%
    Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50%
    Rücktritt bis 15 Tage vor Mietbeginn: 75%
    Rücktritt weniger als 15 Tage vor Mietbeginn: 80%
    Rücktritt am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs an diesem Tag: 95%

  • 3. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

  • 4. Der Rücktritt ist in Textform (elektronische Form wie E-Mail genügt nicht) gegenüber dem Vermieter zu erklären.

  • 5. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Der Vermieter wird den benannten Ersatzmieter nur aus sachlichem Grund ablehnen, z.B. wenn dieser die Anforderungen an berechtigte Fahrer nicht erfüllt. Kommt ein Mietvertrag mit dem Ersatzmieter und dem Vermieter zustande und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung des Mieters.

  • 6. Wird das Fahrzeug nicht vom Mieter abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Um das Stornorisiko abzusichern empfehlen wird en Abschluss einer entsprechenden Reiserücktrittskosten- und Kautions-Versicherung.
  • 7. Soweit eine Anzahlung geleistet wurde und diese die jeweiligen Stornierungsgebühren wertmäßig übersteigt, wird der Vermieter dem Mieter die Differenz erstatten.

5B - Mietvertrag

  • 1. Mietverträge kommen wie folgt zustande: Der Mieter übermittelt eine Anfrage zur Vermietung eines Fahrzeugs über die Website des Vermieters oder telefonisch an den Vermieter. Der Vermieter sendet dem Mieter hierauf eine E-Mail mit einem Formular zu, das vom Mieter ausgedruckt, an den Vermieterzurückzusenden ist. Dabei genügt eine Rücksendung als Anhang zu einer E-Mail an den Vermieter. Bestätigt der Vermieter hierauf den Mietvertrag, ist dieser verbindlich geschlossen.

  • 2. Mit der Bestätigung des Mietvertrags durch den Vermieter erhält der Mieter einen Anspruch auf Bereitstellung eines Fahrzeugs in der gebuchten Kategorie. Auf ein spezifisches Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit einem spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

  • 3. Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen ist Vertragsgegenstand jedes Mietvertrags grundsätzlich nur die Bereitstellung des Fahrzeugs wie im Mietvertrag und diesen AVB festgehalten. Darüber hinaus werden jedoch keine weiteren spezifischen Nutzungszwecke oder -ziele Gegenstand des Vertrags. Insbesondere der von dem Mieter konkret mit der Miete verfolgte Zweck der Fahrzeugmiete, z.B. die Nutzung an bestimmten Reisezielen während der Mietzeit, wird ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrags. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall von Naturkatastrophen oder Reisebeschränkungen während der Mietzeit, die die Nutzung des Fahrzeugs in bestimmten Gebieten erschweren oder unmöglich machen. Das Mietverhältnis bleibt in diesen Fällen bestehen und die Parteien bleiben einander nach den Bestimmungen des Mietvertrags und dieser AVB verpflichtet. Lediglich für den Fall, dass die Nutzung des Fahrzeugs schlechthin aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen oder anderweitig aufgrund von Umständen, die keine der Parteien zu vertreten hat, unmöglich wird, kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, sofern sie für die jeweils andere Partei zumutbar ist. Ist eine Anpassung des Vertrags hingegen nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

6. Übernahme und Rückgabe

Wir vereinbaren in der Regel mit jedem Kunden einen individuellen Abholtermin am ersten Miettag um die Wartezeiten möglichst gering zu halten. Nach 18.00 Uhr erfolgen keine Übergaben mehr. Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich nur Werktags und muss bis spätestens 10.00 Uhr am letzten Miettag erfolgen. Lediglich in Notfällen ist die Rückgabe nach Rücksprache mit dem Vermieter zu anderen Zeiten möglich. Bei verspäteter Rückgabe des Wohnwagens/Wohnmobils ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet und zwar mit 30,00 Euro je angefangene Stunde, ab 4 Stunden den 3-fachen Mietpreis je Verspätungstag.

Für die Komplettreinigung des Wohnmobils innen und außen berechnen wir eine Reinigungspauschale von 79,- Euro. Die WC Kassette ist vom Mieter vor der Rückgabe zu entleeren und zu säubern, ansonsten muss eine Reinigungsgebühr für die WC Kassette von zusätzlich 100,- Euro bezahlt werden.

Bei dem Verstoß gegen das Rauchverbot werden in allen Klassen 1000,00 Euro in Rechnung gestellt und zusätzlich ist die Reinigung des Innenraumes und der Polster nach tatsächlichem Aufwand zu zahlen. Weiterhin werden eventuelle Mietausfälle in Rechnung gestellt.

Die Frischwassertanks sind vor der Übergabe gereinigt und müssen auch sauber wieder abgegeben werden. Der Vermieter haftet nicht für Krankheiten infolge der Einnahme von verschmutztem Trinkwasser.

Besonderer Aufwand bei der Endreinigung wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnet und in Rechnung gestellt.

Es handelt sich generell um Nichtraucher- Fahrzeuge. Rauchen Sie daher bitte nicht im Innenraum des Wohnmobils.

Haustiere können leider grundsätzlich ohne vorherige Absprache nicht mitgenommen werden. Abweichungen davon sind auf Anfrage und Absprache hin möglich.

Die Fahrzeuge werden mit vollem Kraftstofftank übergeben und sind auch vollgetankt wieder zurückzugeben. Das Volltanken vor der Abgabe sollte nicht weiter als 10 Km vom Ort des Vermieters stattfinden. Auf Verlangen ist der originale Tankbeleg vorzuzeigen.

Eine Mietverlängerung ist oft möglich. Bitte rufen Sie uns rechtzeitig an.

7. Führungsberechtigte

Das Mindestalter des Mieters bzw. der berechtigen Fahrer beträgt 21 Jahre in den Klassen 1 und 2. In den Klassen 3-8 beträgt das Mindestalter des Fahrers 25 Jahre. Die Fahrzeugführer müssen seit mindestens 24 Monaten im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Ferner ist bei Fahrzeugen mit über 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht der Führerscheinklasse Klasse 3 (alt) oder aber der Klasse C/C1 (neu) erforderlich.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des Vermieters alle Namen und Adressen der Fahrer anzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Haftung übernimmt letztendlich immer der Mieter.

Unsere Fahrzeugversicherung verlangt von den Fahrern einige Angaben zum Führerschein und zur Person. Wir dürfen Sie daher bitten dieses entsprechend auszufüllen.

Bei der Abholung der Fahrzeuge müssen die Führerscheine aller im Mietvertrag genannten Fahrer im Original vorgelegt werden.

8. Obhutspflicht und sonstige Bestimmungen

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und evtl. gemietetes Zubehör sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten.

Besonders sind die in der Bordmappe des Wohnmobils befindlichen Bedienungsanleitungen, Hinweise und Merkblätter noch einmal zu lesen und sorgfältig zu befolgen. So können Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden.

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich mit der Ausnahme der Länder, in denen Krieg geführt wird und / oder Unruhen herrschen.

Für osteuropäische Länder, Staaten der ehemaligen UDSSR, außereuropäische Länder sowie asiatische Türkei muss eine besondere Vereinbarung getroffen werden.

Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen sind Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

9. Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden für:

  1. a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.

  2. b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.

  3. c) zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

  4. d) zur Weitervermietung oder Verleihung an Personen, die nicht als berechtigte Fahrer im Mietvertrag angegeben sind, sowie an Personen, die durch Alkohol oder Drogenkonsum nicht fahrtüchtig sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.

10. Wartung und Reparaturen

Die Kosten der laufenden Unterhaltung trägt der Mieter (z.B. Betriebsstoffe). Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur bis zum Preis von 100,00 Euro ohne Rücksprache mit dem Vermieter durchgeführt werden. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 13). Bei Reparaturen am Basisfahrzeug ist nach Möglichkeit eine autorisierte Vertrags-Werkstatt anzufahren, ebenso bei Garantiereparaturen, in diesem Falle ist das Garantieheft vorzulegen.

11. Haftung des Mieters

  1. a) Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, d.h. bis maximal 1500,- Euro je Schadensfall.

  2. b) Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes uneingeschränkt. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

    Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt die Fenster und Dachluken am Aufbau des Wohnmobils zu schließen, die Gasflaschen zu schließen und die Wasserpumpe abzustellen. Auch ist die Antennenanlage ist unbedingt vollständig einzufahren.

  3. c) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.

  4. d) Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter, auch bei unverschuldeten Unfällen, bis zur Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung, insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lässt, andernfalls haftet der Mieter unbeschränkt.

  5. e) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder der Nutzung zu verbotenem Zweck (Ziffer 9) entstanden sind. Weiterhin haftet der Mieter voll bei Beschädigungen des Wohnmobils durch das nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges, z. B. durch die Nichtbeachtung der Betriebs- und Gebrauchsanweisungen. Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken, Dachaufbauten, am Unterboden sowie alle Schäden an der Inneneinrichtung. Diese sind somit vom Mieter im vollen Umfang schadenersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet.

  6. f) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall ob verschuldet oder unverschuldet immer die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben, sowie die Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, sich die Adresse von der zuständigen Polizeibehörde und die Nr. des polizeilichen Unfallberichts geben zu lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen auf keinen Fall anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- u. Wildschäden sind dem Vermieter und der Polizeibehörde bei einem Schadensbetrag über 50€ unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten. Bei sämtlichen Zwischenfällen (Schadenswert über Euro 100 Euro oder die Verkehrssicherheit ist gefährdet) ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen.

12a. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) wie folgt versichert.

  1. a) Haftpflichtversicherung mit 1500,- Euro Selbstbeteiligung

  2. b) Vollkaskoversicherung mit 1500,- Euro Selbstbeteiligung

  3. c) Teilkaskoversicherung mit 1500,- Euro Selbstbeteiligung

Ferner besteht für das Fahrzeug noch ein Schutzbrief. Nicht in den Versicherungs-Schutz eingeschlossen sind Gegenstände, die Sie im Fahrzeug lassen.

13. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug abgeschlossener Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Bei dem Abschluss eines Mietvertrages wird ein Fahrzeug einer bestimmten Klasse (1,2,3,4,5,6,7,8) gebucht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeuges oder Grundrisses; das zugeteilte Fahrzeug muss lediglich der gebuchten Preisgruppe entsprechen.

Bei Ausfall des Fahrzeuges versucht der Vermieter ein Ersatzfahrzeug entsprechend der gebuchten Preisgruppe zu beschaffen; ansonsten wird der gezahlte Mietpreis erstattet. Etwaige Schadensersatzansprüche durch Ausfall oder Beschädigung des Fahrzeuges während der Miete, die über die Leistung des Schutzbriefes im Schadensfall hinausgehen, ( z.B. Urlaubsausfall, entgangene Urlaubsfreuden, Wartezeiten, Verschiebung und Stornierung von Terminen und alle dadurch bedingte Folgekosten, Erkrankungen des Mieters oder seiner Begleiter im Urlaub) können vom Vermieter nicht anerkannt werden.

14. Speicherung von Personendaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Der Vermieter behält sich vor seine Mietfahrzeuge mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und eventuell sogar stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung, Strafverfolgung und Stilllegung des Fahrzeugs.

15. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sollen dann so umgedeutet werden, dass deren Zwecke in wirksamer Weise erfüllt werden können.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.

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